Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 2 Verfahren bei Zustellungen› Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 187 ZPO Veröffentlichung der Benachrichtigung Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung