Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 2 Verfahren bei Zustellungen› Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 188 ZPO Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 189 Heilung von Zustellungsmängeln