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§ 220 ZPO

Aufruf der Sache; versäumter Termin

(1)

Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2)

Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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