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§ 221 ZPO

Fristbeginn

(1)

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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