Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 1 Verfahren bis zum Urteil § 263 ZPO Klageänderung Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 264 Keine Klageänderung