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§ 264 ZPO

Keine Klageänderung

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

  1. 1.

    die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;

  2. 2.

    der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;

  3. 3.

    statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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