Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 333 ZPO Nichtverhandeln der erschienenen Partei Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 332 Begriff des Verhandlungstermins § 334 Unvollständiges Verhandeln