Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 334 ZPO Unvollständiges Verhandeln Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung