Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 2 Gerichtsstand § 34 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen