Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 2 Gerichtsstand § 35 ZPO Wahl unter mehreren Gerichtsständen Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit