Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 341a ZPO Einspruchstermin Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 341 Einspruchsprüfung § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs