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§ 341a ZPO

Einspruchstermin

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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