Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 3 Versäumnisurteil § 342 ZPO Wirkung des zulässigen Einspruchs Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 341a Einspruchstermin § 343 Entscheidung nach Einspruch