AdvoCite

§ 384 ZPO

Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:

  1. 1.

    über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;

  2. 2.

    über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;

  3. 3.

    über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved