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§ 385 ZPO

Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

(1)

In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

  1. 1.

    über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;

  2. 2.

    über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;

  3. 3.

    über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;

  4. 4.

    über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2)

Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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