Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten § 510 ZPO Erklärung über Urkunden Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 507 bis 509 § 510a Inhalt des Protokolls