Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten § 510a ZPO Inhalt des Protokolls Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 510 Erklärung über Urkunden § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung