Gesetze › ZPO › Buch 3 Rechtsmittel› Abschnitt 1 Berufung § 528 ZPO Bindung an die Berufungsanträge Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 527 Vorbereitender Einzelrichter § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts