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§ 529 ZPO

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1)

Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

  1. 1.

    die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

  2. 2.

    neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2)

Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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