AdvoCite

§ 548 ZPO

Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved