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§ 549 ZPO

Revisionseinlegung

(1)

Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

  2. 2.

    die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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