AdvoCite

§ 550 ZPO

Zustellung der Revisionsschrift

(1)

Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2)

Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved