Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 4 Verteilungsverfahren § 881 ZPO Versäumnisurteil Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 880 Inhalt des Urteils § 882 Verfahren nach dem Urteil