Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 4 Verteilungsverfahren § 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 881 Versäumnisurteil § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung