§ 37 EGZPO
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle