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§ 37a EGZPO

Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe

Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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