Gesetze › ZSG › Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes § 12 ZSG Grundsatz der Katastrophenhilfe Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes § 13 Ausstattung