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ZVSAusbV
Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
- § 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
- § 12Inhalt des Teiles 2
- § 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
- § 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
- § 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung