Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle