Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle