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§ 1 ZweiradAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. 2.

    § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.

Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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