Gesetze › AbgG › Neunter Abschnitt Übergangsregelungen § 43 AbgG Weiterzahlung des Übergangsgeldes Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld