Gesetze › AbgG › Neunter Abschnitt Übergangsregelungen § 44 AbgG Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes § 44a Unabhängigkeit des Mandats