Gesetze › AbgG › Zwölfter Abschnitt Fraktionen § 53 AbgG Fraktionsbildung (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52a Übergangsregelung § 54 Rechtsstellung