AdvoCite

§ 54 AbgG

Rechtsstellung

(1)

Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2)

Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3)

Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved