Gesetze › AKG › Sechster Teil Schlußvorschriften› Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften § 100 AKG Kraftloswerden von Wertpapieren Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos. Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes § 101 Londoner Schuldenabkommen