Gesetze › AKG › Sechster Teil Schlußvorschriften› Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften § 101 AKG Londoner Schuldenabkommen Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 100 Kraftloswerden von Wertpapieren § 102 Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger