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§ 16 AKG

Gesetzeskonkurrenz

Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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