AdvoCite

§ 17 AKG

Zulässigkeit von Aufrechnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved