Gesetze › AKG › Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche § 18 AKG Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen § 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte