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§ 94 AKG

Sondervermögen eigener Art

§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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