Gesetze › AKG › Sechster Teil Schlußvorschriften› Zweiter Abschnitt Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen § 94 AKG Sondervermögen eigener Art §§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind. Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung § 95 Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen