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§ 95 AKG

Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen

Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.

Allgemeines Kriegsfolgengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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