Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 11 AktG Aktien besonderer Gattung Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Aktien und Zwischenscheine § 12 Stimmrecht