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§ 11 AktG

Aktien besonderer Gattung

Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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