Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 12 AktG Stimmrecht Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Aktien besonderer Gattung § 13 Unterzeichnung der Aktien