Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung› Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung› Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln § 211 AktG Wirksamwerden der Kapitalerhöhung (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.(2) (weggefallen) Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte