Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung› Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung› Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln § 212 AktG Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung § 213 Teilrechte Diese Gesetze direkt in Word
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