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§ 223 AktG

Anmeldung des Beschlusses

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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