Gesetze › AktG › Erstes Buch Aktiengesellschaft› Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung› Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung› Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung § 223 AktG Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 222 Voraussetzungen § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung Diese Gesetze direkt in Word
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