Gesetze › AktG › Drittes Buch Verbundene Unternehmen› Erster Teil Unternehmensverträge› Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen § 298 AktG Anmeldung und Eintragung Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 297 Kündigung § 299 Ausschluß von Weisungen