Gesetze › AktG › Drittes Buch Verbundene Unternehmen› Erster Teil Unternehmensverträge› Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen § 299 AktG Ausschluß von Weisungen
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 298 Anmeldung und Eintragung § 300 Gesetzliche Rücklage Diese Gesetze direkt in Word
Steht der Cursor auf einer Norm, zeigt AdvoCite sie neben dem Text, den Absatz hervorgehoben. Dazu Nachweise,
Fußnoten und Literaturverzeichnis im Stil des Dokuments.
Kostenlos testen