Gesetze › AktG › Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften› Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung § 397 AktG Anordnungen bei der Auflösung Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 396 Voraussetzungen § 398 Eintragung