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§ 398 AktG

Eintragung

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.

Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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