Gesetze › AktG › Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften› Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung § 398 AktG Eintragung Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein. Aktiengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 397 Anordnungen bei der Auflösung § 399 Falsche Angaben